Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 11. Oktober 2002
§ 8

§ 8 – Bedürfnis, allgemeine Grundsätze

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und normal normal die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck normal normal normal arabic glaubhaft gemacht sind.

Kurz erklärt

  • Ein Bedürfnis für den Waffenbesitz muss nachgewiesen werden.
  • Persönliche oder wirtschaftliche Interessen sind dabei wichtig, z.B. als Jäger oder Sportschütze.
  • Auch gefährdete Personen oder Waffenhersteller können ein Bedürfnis nachweisen.
  • Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition muss glaubhaft gemacht werden.
  • Öffentliche Sicherheit und Ordnung sind bei der Bewertung des Bedürfnisses zu berücksichtigen.